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Nachrüstpflichten für Hausbesitzer

Alte Heizkessel erneuern

Alte Heizkessel sind zu den folgenden Fristen außer Betrieb zu nehmen:

 

Einbau vor 01.10.1978    --> sofort!

Einbau vor 01.01.1985    --> sofort!

Einbau nach 01.01.1985 --> nach 30 Jahren

 

Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit einer Nennleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW.

 

In vom Eigentümer selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt dies erst nach Eigentümerwechsel. Hierfür ist dann der neue Eigentümer verantwortlich. Er hat dazu zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit.

EnEV 2014, § 10, Absatz 1

Warme Leitungen dämmen

Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserinstallationen in unbeheizten Räumen (z. B. Keller) müssen ab dem 01.05.2014 gedämmt werden. Dies gilt auch für noch ungedämmte Bögen, Abzweige oder Armaturen. Unter Putz verlegte Rohre sind davon ausgenommen.

 

In vom Eigentümer selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt dies erst nach Eigentümerwechsel. Hierfür ist dann der neue Eigentümer verantwortlich. Er hat dazu zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit.

 

Außerdem gelten Ausnahmen für alle Gebäude, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Ein Antrag auf Befreiung nach § 25 ist dabei nicht erforderlich.

EnEV 2014, § 10, Absatz 2

Oberste Decke oder Dach dämmen

Oberste Geschossdecken über beheizten Räumen und unter unbeheizten Dachräumen müssen bis zum 31.12.2015 gedämmt werden, wenn

 

- das Gebäude mindestens 4 Monate im Jahr beheizt wird und

- das Gebäude auf mindestens 19°C beheizt wird und

- die oberste Geschossdecke nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013 erfüllt.

 

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber entsprechend gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.

 

In vom Eigentümer selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern gilt dies erst nach Eigentümerwechsel. Hierfür ist dann der neue Eigentümer verantwortlich. Er hat dazu zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit.

 

Außerdem gelten Ausnahmen für alle Gebäude, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Ein Antrag auf Befreiung nach § 25 ist dabei nicht erforderlich.

EnEV 2014, § 10, Absatz 3

Zentralheizungs-Regelung installieren

Zentralheizungen müssen sofort so nachgerüstet werden,  dass sie ihre Heizleistung automatisch an den Bedarf anpassen und über eine zeitgesteuerte Absenkung oder Abschaltung (z. B. in Form einer Nacht- oder Wochenendabsenkung) verfügen. Die erfolgt üblicherweise über eine außentemperaturgesteuerte Regelung der Vorlauftemperatur des Heizkreises.

EnEV 2014, § 14, Absatz 1

Thermostate installieren

Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen sofort so nachgerüstet werden, dass sie über eine raumweise Regelung verfügen (Thermostatregler), die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst.

 

Lediglich Fußbodenheizungen, die vor dem 01.02.2002 eingebaut wurden, dürfen in Abhängigkeit der Heizlast geregelt werden.

EnEV 2014, § 14, Absatz 2

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© 2023 by Sabine Schiller

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